Mieterausweisung | OR 253-273c Miete
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 / 5 Ref.: Chur, 14. Dezember 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 18 59
18. Dezember 2018 Entscheid II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid des Regionalgerichts Albula, Einzelrichter, vom 23. Oktober 2018, mitgeteilt am 24. Oktober 2018, in Sachen der Y._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch MLaw Fabienne Hasler, Kornplatz 2, 7001 Chur, gegen die Be- schwerdeführerin, betreffend Mieterausweisung,
E. 2 / 5
hat der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 30. Oktober 2018 (Poststempel vom 7.
November 2018), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Fest-
stellungen und Erwägungen,
–
dass Y._____ am 2. Oktober 2018 beim Regionalgericht Albula gestützt auf
Art. 257 ZPO ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen stellte und die
Ausweisung der Mieterin X._____ aus der 1-Zimmer-Wohnung an der Voa
_____ 23, in O.1_____, beantragte,
–
dass der Einzelrichter am Regionalgericht Albula mit Entscheid vom 23. Okto-
ber 2018, mitgeteilt am 24. Oktober 2018, das Gesuch guthiess und die Pro-
zesskosten (CHF 1'200 Gerichtskosten und CHF 958.40 aussergerichtliche
Entschädigung) der Gesuchsgegnerin auferlegte,
–
dass X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 30. Okto-
ber 2018 (Poststempel 7. November 2018) gegen diesen Entscheid Be-
schwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhob,
–
dass sie darin im Wesentlichen vorbringt, durch die Familie Y._____ bedroht
worden zu sein, dass sie mehrere Strafanträge gegen die Familie Y._____
und auch gegen deren Rechtsvertreterin gestellt habe, dass der Regionalge-
richtspräsident diese bei seinem Entscheid nicht berücksichtigt habe, dass die
Mietprobleme nicht ernst genommen worden seien und dass sie nicht mehr in
die alte Wohnung zurück könne,
–
dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubün-
den mit Verfügung vom 12. November 2018 die Beschwerdeführerin aufforder-
te, bis zum 23. November 2018 einen Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 zu
leisten,
–
dass mit dieser Verfügung die Beschwerdeführerin auf den Anspruch auf un-
entgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ZPO hingewiesen wurde,
–
dass Y._____ am 14. November 2018 eine Beschwerdeantwort einreichte,
–
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. November 2018, beim Kan-
tonsgericht von Graubünden am 22. November 2018 eingegangen, ein Ge-
such um Ratenzahlung des Kostenvorschusses von CHF 2'000.00 beantragte
und dazu ausführte, nicht über die finanziellen Mittel zu verfügen, um den Kos-
E. 3 / 5
tenvorschuss zu bezahlen. Die Zahlung in kleinen Raten könne sie jedoch an-
bieten,
–
dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubün-
den mit Verfügung vom 22. November 2018 der Beschwerdeführerin eine
Nachfrist bis zum 03. Dezember 2018 setzte, um den Kostenvorschuss zu be-
zahlen, unter ausdrücklichem Hinweis, dass im Falle der Nichtleistung des
Kostenvorschusses das Kantonsgericht auf das Rechtsmittel nicht eintrete,
und teilte der Beschwerdeführerin gleichzeitig mit, dass sie den Nachweis der
angespannten finanziellen Situation in keinster Weise erbracht habe, wodurch
für das Kantonsgericht von Graubünden keine Veranlassung bestehe, vom or-
dentlichen Verfahrensablauf bezüglich Ansetzen einer Nachfrist zur Erhebung
des Kostenvorschusses abzuweichen,
–
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. November 2018, beim Kan-
tonsgericht von Graubünden am 28. November 2018 eingegangen, wiederhol-
te, nicht über genügend Geld zur Begleichung des Kostenvorschusses zu ha-
ben und legte zum Nachweis hiervon ein Kontoauszug der Raiffeisenbank Mit-
telbünden ein,
–
dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubün-
den mit Schreiben vom 30. November 2018 der Beschwerdeführerin eine Frist
bis zum 03. Dezember 2018 setzte, um ihre finanziellen Verhältnisse umfas-
send darzulegen, da gestützt auf einen einzelnen Kontoauszug keine Aussage
zur finanziellen Situation möglich sei, und wies die Beschwerdeführerin darauf
hin, dass sollten innert angesetzter Frist die verlangten Unterlagen nicht ein-
gereicht oder der Kostenvorschuss bezahlt werden, die in der Verfügung vom
22. November 2018 mitgeteilten Säumisfolgen greifen würden,
–
dass weder die verlangte Darlegung der finanziellen Verhältnisse eingereicht
noch der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurden,
–
dass auf ein Rechtsmittel, für das der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist
und nochmals verlängerter Frist bis zum 03. Dezember 2018 nicht geleistet
wurde, nicht eingetreten wird (Art. 101 Abs. 3 ZPO),
–
dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorga-
nisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) einzelrichterlich ergeht,
E. 4 / 5 – dass gestützt auf Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 der Verordnung über die Ge- richtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) eine reduzierte Ent- scheidgebühr in der Höhe von CHF 400.00 erhoben wird, – dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin zu entschädigen hat, – dass die Entschädigung nach Ermessen festzulegen ist, da keine Honorarnote eingereicht wurde, – dass in Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache und des notwendigen Aufwands eine Entschädigung von CHF 500.00 inklusiv Spesen und Mehr- wertsteuer als angemessen erscheint,
E. 5 / 5 erkannt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 gehen zu Lasten von X._____.
- X._____ hat Y._____ für das Beschwerdeverfahren aussergerichtlich mit CHF 500.00 zu entschädigen.
- Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt wer- den, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. An- dernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 5 Ref.: Chur, 14. Dezember 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 18 59
18. Dezember 2018 Entscheid II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid des Regionalgerichts Albula, Einzelrichter, vom 23. Oktober 2018, mitgeteilt am 24. Oktober 2018, in Sachen der Y._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch MLaw Fabienne Hasler, Kornplatz 2, 7001 Chur, gegen die Be- schwerdeführerin, betreffend Mieterausweisung,
2 / 5 hat der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 30. Oktober 2018 (Poststempel vom 7. November 2018), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Fest- stellungen und Erwägungen, – dass Y._____ am 2. Oktober 2018 beim Regionalgericht Albula gestützt auf Art. 257 ZPO ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen stellte und die Ausweisung der Mieterin X._____ aus der 1-Zimmer-Wohnung an der Voa _____ 23, in O.1_____, beantragte, – dass der Einzelrichter am Regionalgericht Albula mit Entscheid vom 23. Okto- ber 2018, mitgeteilt am 24. Oktober 2018, das Gesuch guthiess und die Pro- zesskosten (CHF 1'200 Gerichtskosten und CHF 958.40 aussergerichtliche Entschädigung) der Gesuchsgegnerin auferlegte, – dass X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 30. Okto- ber 2018 (Poststempel 7. November 2018) gegen diesen Entscheid Be- schwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhob, – dass sie darin im Wesentlichen vorbringt, durch die Familie Y._____ bedroht worden zu sein, dass sie mehrere Strafanträge gegen die Familie Y._____ und auch gegen deren Rechtsvertreterin gestellt habe, dass der Regionalge- richtspräsident diese bei seinem Entscheid nicht berücksichtigt habe, dass die Mietprobleme nicht ernst genommen worden seien und dass sie nicht mehr in die alte Wohnung zurück könne, – dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubün- den mit Verfügung vom 12. November 2018 die Beschwerdeführerin aufforder- te, bis zum 23. November 2018 einen Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 zu leisten, – dass mit dieser Verfügung die Beschwerdeführerin auf den Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ZPO hingewiesen wurde, – dass Y._____ am 14. November 2018 eine Beschwerdeantwort einreichte, – dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. November 2018, beim Kan- tonsgericht von Graubünden am 22. November 2018 eingegangen, ein Ge- such um Ratenzahlung des Kostenvorschusses von CHF 2'000.00 beantragte und dazu ausführte, nicht über die finanziellen Mittel zu verfügen, um den Kos-
3 / 5 tenvorschuss zu bezahlen. Die Zahlung in kleinen Raten könne sie jedoch an- bieten, – dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubün- den mit Verfügung vom 22. November 2018 der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis zum 03. Dezember 2018 setzte, um den Kostenvorschuss zu be- zahlen, unter ausdrücklichem Hinweis, dass im Falle der Nichtleistung des Kostenvorschusses das Kantonsgericht auf das Rechtsmittel nicht eintrete, und teilte der Beschwerdeführerin gleichzeitig mit, dass sie den Nachweis der angespannten finanziellen Situation in keinster Weise erbracht habe, wodurch für das Kantonsgericht von Graubünden keine Veranlassung bestehe, vom or- dentlichen Verfahrensablauf bezüglich Ansetzen einer Nachfrist zur Erhebung des Kostenvorschusses abzuweichen, – dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. November 2018, beim Kan- tonsgericht von Graubünden am 28. November 2018 eingegangen, wiederhol- te, nicht über genügend Geld zur Begleichung des Kostenvorschusses zu ha- ben und legte zum Nachweis hiervon ein Kontoauszug der Raiffeisenbank Mit- telbünden ein, – dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubün- den mit Schreiben vom 30. November 2018 der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 03. Dezember 2018 setzte, um ihre finanziellen Verhältnisse umfas- send darzulegen, da gestützt auf einen einzelnen Kontoauszug keine Aussage zur finanziellen Situation möglich sei, und wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sollten innert angesetzter Frist die verlangten Unterlagen nicht ein- gereicht oder der Kostenvorschuss bezahlt werden, die in der Verfügung vom
22. November 2018 mitgeteilten Säumisfolgen greifen würden, – dass weder die verlangte Darlegung der finanziellen Verhältnisse eingereicht noch der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurden, – dass auf ein Rechtsmittel, für das der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist und nochmals verlängerter Frist bis zum 03. Dezember 2018 nicht geleistet wurde, nicht eingetreten wird (Art. 101 Abs. 3 ZPO), – dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorga- nisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) einzelrichterlich ergeht,
4 / 5 – dass gestützt auf Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 der Verordnung über die Ge- richtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) eine reduzierte Ent- scheidgebühr in der Höhe von CHF 400.00 erhoben wird, – dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin zu entschädigen hat, – dass die Entschädigung nach Ermessen festzulegen ist, da keine Honorarnote eingereicht wurde, – dass in Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache und des notwendigen Aufwands eine Entschädigung von CHF 500.00 inklusiv Spesen und Mehr- wertsteuer als angemessen erscheint,
5 / 5 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 gehen zu Lasten von X._____. 3. X._____ hat Y._____ für das Beschwerdeverfahren aussergerichtlich mit CHF 500.00 zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt wer- den, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. An- dernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: